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Kurzantwort Termine Anwendungsbereich Pflichten Umsetzung Abgrenzung Einstieg Fragen
Regulatorik und Frameworks

LkSG umsetzen: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette belegbar führen

Das BAFA nimmt keine Berichte mehr entgegen. Die Sorgfaltspflichten selbst gelten weiter, und mit der europäischen Richtlinie folgt die nächste Stufe. Entscheidend ist, ob Sie Risikoanalyse, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle zentral führen oder in mehreren Dateien.

Stand: 23. September 2026

Demo vereinbaren Pflichten ansehen
CRISAM®Beispielwerte
☰Risk AG/ Supply Chain
DASHBOARDS, Sorgfaltspflichten
Risikoanalyse durchgeführt
92 %
Präventionsmaßnahmen verankert
74 %
Abhilfemaßnahmen umgesetzt
58 %
Wirksamkeit überprüft
41 %
318Lieferanten erfasst
46mit erhöhtem Risiko
12Analyse überfällig
9Maßnahmen offen
Lieferanten mit dem höchsten Risiko
LieferantWarengruppeBruttoNetto
Lieferant ARohstoffesehr hochhoch
Lieferant BElektronikhochmittel
Lieferant CTextilhochmittel
Lieferant DLogistikmittelgering
Kurzantwort

Was verlangt das LkSG?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln und zu behandeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nennt sechs Kernanforderungen: ein Risikomanagement mit Risikoanalyse, eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und Berichterstattung.

Das Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.

GesetzLkSG, Deutschland
AufsichtBAFA
SchwelleAb 1.000 Beschäftigte
NachfolgeCSDDD, europäisch
Termine

Was gilt und was als Nächstes kommt

Beim deutschen Gesetz sind Entlastungen geplant, die europäische Richtlinie folgt. Beide Entwicklungen laufen parallel.

1. Januar 2023

Gilt ab 3.000 Beschäftigten

Das Gesetz tritt für die erste Gruppe von Unternehmen in Kraft.

1. Januar 2024

Schwelle sinkt auf 1.000

Seitdem sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.

3. September 2025

Kabinett beschließt die Novelle

Die Bundesregierung beschließt den Entwurf eines Änderungsgesetzes, Drucksache 21/2474.

16. Januar 2026

Erste Lesung im Bundestag

Der Entwurf wird beraten und an die Ausschüsse überwiesen, federführend Arbeit und Soziales.

24. Februar 2026

Rat nimmt die Änderung an

Die europäische Richtlinie wird förmlich angenommen, mit höheren Schwellenwerten.

26. Juli 2028

Umsetzungsfrist der CSDDD

Bis spätestens zu diesem Datum müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt haben.

Nach Angaben des Rates müssen Unternehmen die Vorgaben der geänderten Richtlinie ab Juli 2029 anwenden. Für die Novelle des deutschen Gesetzes ist zum oben angeführten Prüfstand keine Verkündung nachweisbar. In der Praxis hat das BAFA die Prüfung der Unternehmensberichte nach den Paragrafen 12 und 13 LkSG bereits eingestellt, eine Einreichung über den BAFA-Zugang ist nicht mehr möglich.

Anwendungsbereich

Wen das LkSG betrifft

Die Schwelle richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten, nicht nach dem Umsatz. Betroffen sind auch Unternehmen, die selbst nichts importieren.

Typische Auslöser

  • Das Unternehmen überschreitet die Schwelle von 1.000 Beschäftigten
  • Ein Kunde verlangt einen Nachweis über die eigenen Sorgfaltspflichten
  • Die Risikoanalyse liegt in einer Tabelle, die einmal im Jahr überarbeitet wird
  • Es gibt Maßnahmen, aber keinen Nachweis, ob sie gewirkt haben
  • Ein Hinweis aus der Lieferkette lässt sich nicht bis zur Entscheidung zurückverfolgen
  • Die europäische Richtlinie wird umgesetzt und das Unternehmen liegt über den neuen Schwellen

Warum die Pflichten bleiben

Die Bundesregierung hat angekündigt, die Berichtspflicht zu streichen und einen Teil der Bußgeldtatbestände zu entschärfen. Die Sorgfaltspflichten selbst stehen nicht zur Disposition: Nach der Mitteilung der Bundesregierung werden die Standards im Bereich der Menschenrechte nicht abgesenkt, und Bußgelder werden weiterhin verhängt, allerdings nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten.

Was sich für Zulieferer nicht ändert

Wer an größere Unternehmen liefert, wird nach seinen Sorgfaltspflichten gefragt, unabhängig davon, ob er selbst unter das Gesetz fällt. Diese Anforderung ergibt sich aus dem Vertrag, nicht aus dem Gesetz.

Was die europäische Stufe ändert

Die geänderte Richtlinie setzt höhere Schwellen an: mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweiter Nettoumsatz. Unternehmen unterhalb dieser Schwellen bleiben von der Richtlinie unberührt, nicht aber von den Anforderungen ihrer Kunden.

Pflichten

Die sechs Sorgfaltspflichten des LkSG

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nennt sechs Kernanforderungen. Die Tabelle umfasst acht Zeilen, weil sich Risikomanagement und Risikoanalyse sowie Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle im Alltag getrennt betrachten lassen.

Pflicht Ebene Worauf es ankommt So bilden Sie es in CRISAM® ab
Risikomanagement einrichten Grundlage Ein Verfahren, das menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der eigenen Geschäftstätigkeit und bei den Zulieferern systematisch erhebt Risiken lassen sich über Assistenten strukturiert identifizieren und bewerten. Unternehmensstrukturen werden flexibel aus Risikoperspektive modelliert, Bestandsdaten über csv- oder Rest-API-Schnittstelle übernommen.
Risikoanalyse durchführen Grundlage Die Analyse muss wiederholbar sein und zeigen, welche Risiken wo entstehen, nicht nur, dass eine Analyse stattgefunden hat Je nach Reifegrad stehen qualitative und quantitative Bewertungsmethoden zur Verfügung, auch über mehrere Perioden hinweg. Der Verlauf bleibt über die Historisierungsfunktion erhalten.
Grundsatzerklärung verabschieden Strategie Eine Erklärung der Unternehmensleitung zur Menschenrechtsstrategie, die zu den Ergebnissen der Risikoanalyse passt Die Erklärung selbst erstellen Sie außerhalb der Plattform. Die Risiken und Maßnahmen, auf die sie sich bezieht, sind in CRISAM® dokumentiert und lassen sich jederzeit dem Stand zuordnen, auf den die Erklärung verweist.
Präventionsmaßnahmen verankern Prävention Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber Zulieferern, mit erkennbarer Verantwortung und Frist Maßnahmen werden workflowgestützt geplant, umgesetzt und überwacht. Die Brutto- und Nettosicht zeigt, wie hoch ein Risiko ohne und mit den vorhandenen Maßnahmen ist.
Abhilfe bei Verletzungen Reaktion Wird eine Verletzung festgestellt, muss unverzüglich gehandelt werden, und das Handeln muss belegbar sein Abhilfemaßnahmen laufen über dieselben Workflows wie Präventionsmaßnahmen, mit Verantwortlichkeit, Frist, Status und Wirksamkeitskontrolle. Alle Änderungen werden versioniert historisiert.
Beschwerdeverfahren einrichten Reaktion Ein zugängliches Verfahren, über das Betroffene auf Risiken und Verletzungen hinweisen können Die Bearbeitung eines Hinweises, also Prüfung, Maßnahme und Wirksamkeitskontrolle, läuft über die Maßnahmen-Workflows.
Wirksamkeit überprüfen Überwachung Maßnahmen gelten erst dann als erledigt, wenn die Überprüfung ihre Wirksamkeit zeigt, nicht schon mit der Meldung Die Wirksamkeitskontrolle ist ein eigener Schritt. Dashboards zeigen Status, Wirksamkeit und offene Maßnahmen, Reports richten sich an Management und Prüfer.
Dokumentieren und nachweisen Überwachung Der Nachweis muss den Weg zum Ergebnis zeigen: welche Analyse, welche Maßnahme, welche Entscheidung, von wem und wann Über die Historisierungsfunktion werden die Daten revisionssicher gespeichert. Ein individuelles Berechtigungskonzept steuert, welche Risiken und Maßnahmen ein Anwender sehen, bewerten und anlegen darf.
Umsetzung

Sorgfaltspflichten in CRISAM®, Schritt für Schritt

Vom einzelnen Lieferanten bis zum Nachweis, der einer Nachfrage standhält.

Am Anfang steht die Lieferantenliste. Bestandsdaten werden über eine Schnittstelle übernommen, danach ist jede Bewertung einem Objekt zugeordnet statt einer Tabellenzeile.

CRISAM®Beispielwerte
☰Risk AG/ Supply Chain
318Lieferanten erfasst
287unmittelbar
31mittelbar erfasst
12ohne Analyse
LIEFERANTEN, Bestand und Stand der Analyse
LieferantWarengruppeLandVolumenAnalyse
Lieferant ARohstoffeRegion Südhochaktualisiert
Lieferant BElektronikRegion Osthochaktualisiert
Lieferant CTextilRegion Südmittelin Arbeit
Lieferant DLogistikInlandmittelaktualisiert
Lieferant EVerpackungInlandgeringgeplant
Lieferant FDienstleistungInlandgeringoffen
Verteilung nach Beschaffungsvolumen
Sehr hochHochMittelGeringSehr gering

Der Assistent führt durch die Analyse. Warengruppe, Region und Volumen bestimmen, wie genau ein Lieferant geprüft wird, nicht die Reihenfolge im Einkaufssystem.

CRISAM®Beispielwerte
✕Risk AG/ Supply Chain
LieferantenAnalyseMaßnahmenHinweiseWirksamkeitBerichte
←Risikoanalyse, Lieferant A

Einordnung und Bewertung

WARENGRUPPE
Rohstoffe
BESCHAFFUNGSREGION
Region Süd
BESCHAFFUNGSVOLUMEN
hoch
EINFLUSSMÖGLICHKEIT
mittel
RISIKOFELD
Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutz
WEITERE RISIKOFELDER
Umweltbezogene Pflichten, Vereinigungsfreiheit
BEGRÜNDUNG
Warengruppe und Region mit erhöhtem Risiko, Vor-Ort-Prüfung liegt länger zurück
VERANTWORTLICH
Leitung Einkauf
NÄCHSTE ÜBERPRÜFUNG
30.06.2027
Abstrakt und konkret

Warengruppe und Region liefern das abstrakte Risiko. Erst die konkrete Betrachtung des einzelnen Lieferanten macht daraus eine Priorität.

Einflussmöglichkeit zählt

Wo das eigene Haus Einfluss hat, sind andere Maßnahmen möglich als bei einem Lieferanten, der einen kleinen Teil seines Umsatzes mit Ihnen macht.

Verantwortung und Termin

Jede Analyse hat einen Verantwortlichen und einen Termin zur Überprüfung. Beides gehört zum Nachweis.

AnalyseWEITER

Aus der Analyse werden konkrete Maßnahmen abgeleitet. Jede hat einen Verantwortlichen, eine Frist und einen nachvollziehbar gepflegten Status.

CRISAM®Beispielwerte
☰Risk AG/ Supply Chain
46Lieferanten mit erhöhtem Risiko
63Präventionsmaßnahmen
41wirksam bestätigt
9überfällig
PRÄVENTION, Brutto gegen netto je Lieferant
LieferantRisikofeldBruttoMaßnahmenNettoÜberprüft
Lieferant AArbeitsbedingungensehr hoch3 wirksamhoch04.09.2026
Lieferant BArbeitsschutzhoch2 wirksammittel04.09.2026
Lieferant CVereinigungsfreiheithoch2 wirksammittel21.08.2026
Lieferant DUmweltbezogene Pflichtenmittel4 wirksamgering21.08.2026
Lieferant EArbeitszeitenmittel1 wirksamgeringüberfällig
Lieferant FArbeitsschutzgering1 wirksamsehr gering12.06.2026
Maßnahmen nach Art
VertragSchulungAuditKontrolleAusstieg

Wird eine Verletzung festgestellt, gilt die Reihenfolge: prüfen, handeln, dokumentieren. Jeder Schritt ist mit demselben Objekt verknüpft wie die zugrunde liegende Analyse.

CRISAM®Beispielwerte
☰Risk AG/ Supply Chain
Abhilfemaßnahmen63 Einträge
AlleOffenIn UmsetzungWirksamkeit offenAbgeschlossen
Arbeitsschutzunterweisung nachgeholtLieferant B
Schulung31.07.2026abgeschlossen
Vertragsklausel zu Arbeitszeiten ergänztLieferant A
Vertrag30.09.2026in Umsetzung
Vor-Ort-Prüfung beauftragtLieferant A
Audit30.11.2026in Umsetzung
Beschwerdeweg beim Lieferanten bekannt gemachtLieferant C
Kommunikation31.08.2026abgeschlossen
Abwasserbehandlung nachgewiesenLieferant D
Kontrolle31.10.2026offen
Zweitquelle für die Warengruppe aufgebautEinkauf
Strategie30.06.2027offen
123›

Eine Maßnahme gilt nicht schon dann als erledigt, wenn sie als erledigt gemeldet wurde, sondern erst, wenn die Überprüfung zeigt, dass sich das Risiko verringert hat.

CRISAM®Beispielwerte
☰Risk AG/ Supply Chain
WIRKSAMKEIT, Fortschritt je Risikofeld
Arbeitsschutz
81 %
Arbeitszeiten und Entlohnung
64 %
Vereinigungsfreiheit
52 %
Umweltbezogene Pflichten
47 %
Überprüfte Maßnahmen
MaßnahmeLieferantGeprüft amGrundlageErgebnis
ArbeitsschutzunterweisungLieferant B04.09.2026Nachweis und Stichprobewirksam
Vertragsklausel zu ArbeitszeitenLieferant A04.09.2026Selbstauskunftteilweise
Beschwerdeweg bekannt gemachtLieferant C21.08.2026Befragungwirksam
AbwasserbehandlungLieferant DoffenVor-Ort-Prüfung geplantoffen
Zweitquelle aufgebautEinkaufoffenBeschaffungsdatenoffen
Offene Punkte
PunktWirkungVerantwortlich
Zwölf Lieferanten ohne AnalyseRisikobild unvollständigEinkauf
Wirksamkeit nur über Selbstauskunft belegtNachweis trägt bei Nachfragen schwererCompliance

Am Ende steht kein Bericht an eine Behörde, sondern ein Nachweis für Kunden, Geschäftsleitung und Prüfer. Er zeigt nicht nur den aktuellen Stand, sondern auch, wie er zustande gekommen ist.

CRISAM®Beispielwerte
☰Risk AG/ Supply Chain
Nachweis SorgfaltspflichtenStand 3. Quartal 2026
Risikoanalyse
Prävention
Abhilfe
Wirksamkeit
geforderterreicht
UnterlageInhaltStandVerantwortlichStatus
Lieferantenverzeichnis318 Lieferanten mit Warengruppe und Region04.09.2026Einkaufvollständig
Risikoanalyseabstrakt je Warengruppe, konkret je Lieferant04.09.2026Complianceteilweise
GrundsatzerklärungMenschenrechtsstrategie der Leitung18.02.2026Geschäftsführungvollständig
MaßnahmenverzeichnisPrävention und Abhilfe mit FristenlaufendEinkauf und Complianceteilweise
WirksamkeitskontrolleErgebnisse je Maßnahmein ÜberarbeitungCompliancein Prüfung
BeschwerdeverfahrenVerfahrensordnung und Zugänge18.02.2026Compliancevollständig
Geschäftsführung

Grundsatzerklärung, Entscheidung über Maßnahmen und Mittel.

Compliance und Menschenrechtsbeauftragte

Risikoanalyse, Beschwerdeverfahren, Wirksamkeitskontrolle, Nachweis.

Einkauf

Lieferantendaten, Maßnahmen gegenüber Zulieferern, Verträge.

Interne Revision

Prüfung, ob das Verfahren beschrieben ist und so gelebt wird.

Multi-Compliance

Die Lieferkette ist Thema mehrerer Regelwerke

Menschenrechte, Umwelt, Informationssicherheit und Betriebsunterbrechung betreffen teils dieselben Lieferanten. Über die Integration der ESG-, IKS-, Audit- und Compliance-Module werden Zusammenhänge sichtbar, Silos aufgelöst und die Steuerungswirkung erhöht.

CSDDD ist im ESG-Modul abgedeckt

Mit dem CRISAM® ESG Modul werden CSDDD, EUDR, CSRD, ESRS und VSME abgedeckt. Die europäischen Lieferkettenpflichten sind damit im selben Modell abgebildet wie die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Dieselben Lieferanten, andere Frage

Das Modul Supply Chain Security Monitoring beobachtet die Cybersicherheitslage bei Lieferanten und erfüllt nach Angaben der Modulseite wesentliche Anforderungen aus NIS-2, DORA, dem Cyber Resilience Act, dem LkSG und dem EU-Lieferkettengesetz.

Grundlage für die Revision

Die interne Revision prüft, ob das Verfahren beschrieben ist und so gelebt wird. Sie leitet ihre Prioritäten aus demselben Risikomodell ab, statt aus einer eigenen Liste.

Ausfall ist auch ein Lieferkettenthema

Ein Lieferant, der ausfällt, ist ein Fall für das Business Continuity Management. Dieselbe Lieferantenliste dient für beide Betrachtungen.

Abgrenzung

LkSG und CSDDD

Das deutsche Gesetz gilt bereits, die europäische Richtlinie folgt später und mit höheren Schwellen. Beide folgen demselben Grundmuster: Risiken kennen, handeln, Wirkung prüfen und das belegen können. Wer das LkSG sorgfältig umgesetzt hat, muss für die Richtlinie nichts neu aufbauen, sondern erweitert das Bestehende.

Kriterium LkSG CSDDD nach der Änderung
Art Deutsches Gesetz, seit dem 1. Januar 2023 in Kraft Europäische Richtlinie, von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen
Schwelle Ab 1.000 Beschäftigten, seit dem 1. Januar 2024 Mehr als 5.000 Beschäftigte und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweiter Nettoumsatz
Aufsicht Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nach der Umsetzung die jeweils zuständige nationale Behörde
Zuschnitt der Analyse Sechs Sorgfaltspflichten, vom Risikomanagement bis zur Dokumentation Unternehmen können sich auf die Bereiche konzentrieren, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind, und sich auf angemessen verfügbare Informationen stützen
Sanktionen Bußgelder nach Angaben der Bundesregierung nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Haftung auf nationaler Ebene, Sanktionen auf höchstens drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes begrenzt
Termine In Kraft, ein Änderungsgesetz befindet sich im parlamentarischen Verfahren Umsetzung spätestens bis 26. Juli 2028, Anwendung durch Unternehmen nach Angaben des Rates ab Juli 2029
Abbildung in CRISAM® Risikoanalyse, Maßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und Nachweis über dieselben Workflows wie im Risikomanagement Im CRISAM® ESG Modul als abgedeckte Regulatorik geführt, gemeinsam mit EUDR, CSRD, ESRS und VSME

Was Sie schon jetzt tun können

Das BAFA nimmt keine Berichte mehr entgegen, und das Änderungsgesetz ist noch im Verfahren. Analyse, Maßnahmen und Wirksamkeitskontrolle sind davon nicht betroffen, und genau danach fragen Kunden. Wer diese drei Elemente zentral führt, kann sie jederzeit belegen, auch ohne formelle Berichtspflicht. Eine Übersicht aller Regelwerke finden Sie unter Normen und Standards.

Der Einstieg

So starten Sie mit CRISAM®

Der erste Schritt hängt davon ab, wo Sie heute stehen.

Ausgangslage A

Die Lieferantenliste liegt im Einkaufssystem

Sie beginnen mit dem Import. Bestandsdaten lassen sich über eine csv- oder Rest-API-Schnittstelle übernehmen. Danach sind Analyse, Maßnahme und Verantwortung mit einem Objekt verknüpft statt in einer Tabellenzeile erfasst.

Ausgangslage B

Risiken werden analysiert, die Wirkung bleibt offen

Dann ist die Wirksamkeitskontrolle der nächste Schritt. Voraussetzung ist, dass Maßnahmen mit Verantwortlichkeit und Frist geführt werden. Danach zeigt die Brutto- und Nettosicht, ob sich das Risiko verringert hat.

Ausgangslage C

Die Richtlinie steht an, die Schwelle ist erreicht

Dann steht die Verbindung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Mittelpunkt. Im ESG-Modul werden CSDDD, EUDR, CSRD, ESRS und VSME abgedeckt, auf demselben Datenbestand.

Sie benötigen dafür die CRISAM® GRC Plattform und, je nach Ausgangslage, das CRISAM® IRM Modul oder das CRISAM® ESG Modul. In der Demo besprechen wir Ihre Ausgangslage und zeigen, was davon bei Ihnen bereits vorhanden ist.

Demo vereinbaren
Häufige Fragen

Häufige Fragen zu LkSG und CSDDD

  • Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln und zu behandeln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nennt sechs Kernanforderungen: ein Risikomanagement mit Risikoanalyse, eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verletzungen, ein Beschwerdeverfahren sowie Dokumentation und Berichterstattung.

  • Nach Angaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gilt das Gesetz seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen. Auch kleinere Unternehmen erhalten in der Praxis entsprechende Anfragen, weil Kunden die Anforderungen vertraglich weitergeben.

  • Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Prüfung der Unternehmensberichte nach den Paragrafen 12 und 13 des Gesetzes vollständig eingestellt. Eine Einreichung über den Zugang des Bundesamts ist nicht mehr möglich. Grundlage ist ein Beschluss des Bundeskabinetts vom 3. September 2025, mit dem die Bundesregierung einer Gesetzesnovelle vorgreift. Das Änderungsgesetz war zum oben angeführten Prüfstand nicht als verkündet nachweisbar.

  • Das deutsche Gesetz gilt bereits, die europäische Richtlinie folgt später und mit höheren Schwellen. Beide folgen demselben Grundmuster: Risiken kennen, handeln, Wirkung prüfen und das belegen können. Wer das LkSG sorgfältig umgesetzt hat, muss für die Richtlinie nichts neu aufbauen, sondern erweitert das Bestehende.

  • Der Rat der Europäischen Union hat die Änderung der Richtlinie am 24. Februar 2026 förmlich angenommen. Die Mitgliedstaaten müssen sie nach Angaben des Rates spätestens bis zum 26. Juli 2028 umsetzen, Unternehmen müssen die Vorgaben ab Juli 2029 erfüllen. Die Schwellenwerte liegen bei mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro weltweitem Nettoumsatz.

  • Die abstrakte Analyse ordnet Risiken nach Warengruppe, Beschaffungsregion und Volumen ein. Die konkrete Analyse betrachtet den einzelnen Lieferanten, bei dem sich aus dieser Einordnung ein erhöhtes Risiko ergibt. In CRISAM® stehen je nach Reifegrad qualitative und quantitative Bewertungsmethoden zur Verfügung, auch über mehrere Perioden hinweg.

  • Indem die Überprüfung als eigener Schritt geführt wird und nicht in der Statusmeldung untergeht. In CRISAM® werden Maßnahmen workflowgestützt geplant, umgesetzt und überwacht, mit Verantwortlichkeit, Frist und Status. Die Brutto- und Nettosicht zeigt, wie hoch ein Risiko ohne und mit den vorhandenen Maßnahmen ist. Über die Historisierungsfunktion bleibt nachvollziehbar, welcher Stand wann gegolten hat.

  • Entscheidend ist, ob Analyse, Maßnahme, Wirksamkeit und Nachweis in einem gemeinsamen Modell verknüpft sind. CRISAM® übernimmt Bestandsdaten über eine csv- oder Rest-API-Schnittstelle, führt Risiken und Maßnahmen mit Verantwortlichkeit und Frist, dokumentiert Änderungen versioniert und auditierbar und steuert über ein individuelles Berechtigungskonzept, wer was sehen, bewerten und anlegen darf. Mit dem CRISAM® ESG Modul werden CSDDD, EUDR, CSRD, ESRS und VSME abgedeckt.

Belege

Quellen und Stand

Die Angaben zum Gesetz, zum Änderungsverfahren und zur europäischen Richtlinie auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen.

  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Überblick zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, Schwellenwerte und die sechs KernanforderungenGesetz
  • Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Berichtspflicht, Einstellung der Prüfung der UnternehmensberichteVollzug
  • Die Bundesregierung, Beschluss des Kabinetts vom 3. September 2025 zur Änderung des LieferkettensorgfaltspflichtengesetzesÄnderungsverfahren
  • Deutscher Bundestag, erste Lesung am 16. Januar 2026 und Überweisung an die Ausschüsse, Drucksache 21/2474Änderungsverfahren
  • Rat der Europäischen Union, förmliche Annahme am 24. Februar 2026, Schwellenwerte, Sanktionsobergrenze und FristenCSDDD
  • Richtlinie (EU) 2024/1760 in der konsolidierten Fassung vom 18. März 2026, Anwendungsbereich nach Artikel 2CSDDD

Die Angaben geben den Stand der genannten Quellen zum oben angeführten Prüfstand wieder.

Nächster Schritt

Der Bericht ans BAFA entfällt. Die Nachfragen bleiben.

In der Demo gehen wir Ihren Fall durch: Lieferantenbestand, abstrakte und konkrete Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Wirksamkeitskontrolle und den Nachweis für Kunden und Prüfer.

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