Datenschutzmanagement
Verzeichnis, Folgenabschätzung und Maßnahmen in CRISAM®, im eigenen Tempo.
Zum KursDas Verarbeitungsverzeichnis wird geführt, die Löschfristen sind an anderer Stelle dokumentiert, die technischen und organisatorischen Maßnahmen verantwortet die IT. Im Prüfungsfall kommt es darauf an, dass Sie all das zusammenführen können. CRISAM® verbindet Verarbeitungen, Risiken, Maßnahmen und Nachweise in einem gemeinsamen Modell.
Rechtsstand: 23. September 2026
Die DSGVO ist die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie verpflichtet Verantwortliche unter anderem dazu, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, bei hohem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, Verletzungen zu melden und die Einhaltung jederzeit nachweisen zu können.
Das Besondere ist die Rechenschaftspflicht: Es genügt nicht, die Vorgaben einzuhalten. Sie müssen belegen können, dass Sie sie einhalten.
Die Stichtage liegen hinter uns. Geblieben sind wiederkehrende Pflichten: Manche gelten dauerhaft, andere sind an Fristen gebunden, die erst mit einem bestimmten Ereignis beginnen.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 ist im Regelfall laufend zu führen und aktuell zu halten, eine einmalige Erstellung reicht nicht aus.
Bei voraussichtlich hohem Risiko verlangt Artikel 35 eine Datenschutz-Folgenabschätzung, bevor die Verarbeitung beginnt.
Artikel 32 verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und deren regelmäßige Überprüfung auf Wirksamkeit.
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist nach Artikel 33 unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden zu melden.
Nach der Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 müssen Sie die Einhaltung auf Verlangen belegen können.
Es gibt weder Schwellenwerte noch eine Sektorenliste. Die Frage ist nicht, ob die DSGVO gilt, sondern in welcher Rolle und mit welchem Aufwand.
Wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet, ist Verantwortlicher und trägt die Pflichten aus Artikel 30, 32, 33 und 35. Wer im Auftrag verarbeitet, braucht nach Artikel 28 einen Vertrag mit dem Verantwortlichen. Viele Unternehmen sind beides, je nach Verarbeitung.
Nach Artikel 37 ff. ist ein Datenschutzbeauftragter unter anderem bei Behörden und öffentlichen Stellen zu benennen sowie dann, wenn die Kerntätigkeit in einer umfangreichen regelmäßigen und systematischen Überwachung besteht oder in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten.
Nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 müssen Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können. Im Streitfall reicht es nicht, richtig gehandelt zu haben, es muss auch dokumentiert sein.
Die acht Pflichten hängen eng zusammen. Eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage bleibt auch dann eine Lücke, wenn die Maßnahmen dokumentiert sind.
| Pflicht | Grundlage | Was verlangt wird | So bilden Sie es in CRISAM® ab |
|---|---|---|---|
| Rechenschaftspflicht | Art. 5 Abs. 2, Art. 24 | Die Einhaltung der Grundsätze ist nachzuweisen, nicht nur herzustellen | Compliance-Dashboards zeigen den Stand zu Verzeichnis, Folgenabschätzungen und Maßnahmen. Automatisierte Berichte und Export-Funktionen liefern die Unterlagen für Audits, Management und externe Prüfungen. |
| Betroffenenrechte | Art. 12 ff. | Auskunft, Berichtigung, Löschung und die weiteren Rechte sind zu erfüllen. Artikel 12 regelt Verfahren und Fristen | Auskunftsberichte für Betroffenenanfragen werden direkt aus dem Verzeichnis erstellt und müssen nicht für jede Anfrage neu zusammengesucht werden. |
| Auftragsverarbeiter | Art. 28 | Wer externe Dienstleister mit der Verarbeitung beauftragt, braucht einen schriftlichen Vertrag über die Auftragsverarbeitung | Auftragsverarbeiter werden vollständig dokumentiert, einschließlich Vertragsstatus und Prüfergebnissen. Datenübermittlungen in Drittländer werden mit Garantien und Rechtsgrundlage erfasst. |
| Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten | Art. 30 | Verantwortliche führen im Regelfall ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten | Erstellen und pflegen Sie ein vollständiges Verzeichnis nach Artikel 30, inklusive Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, Aufbewahrungsfristen und technischer Maßnahmen. |
| Technische und organisatorische Maßnahmen | Art. 32 | Geeignete Maßnahmen im Verhältnis zum Risiko, etwa Pseudonymisierung und Verschlüsselung, mit regelmäßiger Überprüfung der Wirksamkeit | Dokumentieren, verwalten und bewerten Sie die Maßnahmen nach Artikel 32. Die Verknüpfung mit dem ISMS hält technische und organisatorische Zusammenhänge nachvollziehbar. |
| Meldung einer Verletzung | Art. 33 | Unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden an die Aufsichtsbehörde, wenn Rechte und Freiheiten betroffen sein können | Der Meldeweg samt Verantwortlichen und Fristen ist im selben Modell hinterlegt wie die betroffene Verarbeitung. Export-Funktionen liefern die Unterlagen für die Behörde. |
| Datenschutz-Folgenabschätzung | Art. 35 | Erforderlich bei voraussichtlich hohem Risiko, etwa bei automatisierten Entscheidungen, umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien oder systematischer Überwachung öffentlicher Bereiche | CRISAM® unterstützt Schwellwertanalysen, Risikobewertungen und die Erstellung vollständiger Berichte nach Artikel 35. Risiken werden strukturiert bewertet und nachvollziehbar dokumentiert. |
| Datenschutzbeauftragter | Art. 37 ff. | Verpflichtend bei Behörden und öffentlichen Stellen sowie bei umfangreicher systematischer Überwachung oder umfangreicher Verarbeitung besonderer Kategorien | Verantwortlichkeiten sind je Verarbeitung hinterlegt. Integrierte Workflows sorgen für klare Zuständigkeiten, Fristenkontrolle und Transparenz über den Umsetzungsstatus. |
Vom Verarbeitungsverzeichnis bis zu den Berichten, die eine Aufsichtsbehörde anfordert.
Zweck, Rechtsgrundlage, Datenkategorien, Empfänger und Fristen: Alle Angaben nach Artikel 30 erfassen Sie in einem strukturierten Formular statt in einer Tabelle.
Im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten werden die Inhalte gemäß Art. 30 DSGVO dargestellt: Beschreibung, Rechtsgrundlage, Zweck, Speicherdauer und Löschfrist, Datenkategorien, Empfänger und Auftragsverarbeiter je Verarbeitungstätigkeit.
| Name | Kategorie | Vereinbarung abgeschlossen |
|---|---|---|
| Auftragsverarbeiter Softwareentwicklung | Cloud | ✓ |
| Cloud-Bürosoftware | Cloud | ✓ |
| Personaldienstleister | Dienstleister | ✓ |
Die Schwellwertanalyse zeigt, ob eine Folgenabschätzung nötig ist. Ist das der Fall, wird die Verarbeitung strukturiert bewertet und nachvollziehbar dokumentiert.
In diesem Kapitel erhalten Sie eine Übersicht, für welche Verarbeitungstätigkeiten eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist und für welche eine durchgeführt wurde.
| Name | Art. 35 DSGVO | G29 | Blacklist | Whitelist | Sonstiges hohes Risiko | DSFA erforderlich | DSFA durchgeführt | Anzahl Risiken |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bewerbermanagement | 1 | |||||||
| Leistungsbeurteilung | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | 1 | ||
| Kundenverwaltung (CRM) | 1 | |||||||
| Lohnverrechnung | 1 | |||||||
| Kundenbindungsprogramm | 0 | |||||||
| Gehaltsabrechnung | ✓ | ✓ | ✓ | 1 | ||||
| Personalverwaltung | 0 | |||||||
| Social-Media-Nutzung | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | ✓ | 2 | ||
| Videoüberwachung Standort | 0 | |||||||
| Zutrittskontrolle Standort | 0 |
Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind direkt mit der Verarbeitung verknüpft, für die sie gelten, statt als Anlage im Vertragsordner zu liegen. Mit den Objekten im ISMS sind sie verknüpft.
| Verantwortlich | Maßnahmen |
|---|---|
| nicht zugeordnet | 149 |
| Datenschutz | 27 |
| IT-Betrieb | 16 |
| Personal, Facility | 5 |
| Name | Kategorie | Verantwortlich | Priorität | Status |
|---|---|---|---|---|
| ⚲ | ⚲ | ⚲ | ⚲ | ⚲ |
| Zugriffsprotokollierung | Organisatorisch und technisch | IT-Betrieb | Hoch | In Bearbeitung |
| Rollenbasierte Zugriffsrechte | Organisatorisch und technisch | IT-Betrieb | Mittel | Neu |
| Anonymisierung | Technisch | Datenschutz | Gering | Neu |
| Auftragsverarbeitungsvertrag | Organisatorisch | Mittel | Neu | |
| Automatische Sicherheitsupdates | Technisch | IT-Betrieb | Mittel | Neu |
| Besucherregelung | Organisatorisch | Facility | Mittel | Neu |
| Clean-Desk-Policy | Organisatorisch | Personal | Mittel | Nicht begonnen |
| Clear-Screen-Policy | Organisatorisch und technisch | IT-Betrieb | Mittel | Nicht begonnen |
| Data Loss Prevention | Technisch | Datenschutz | Mittel | Neu |
Jeder Dienstleister mit Zugriff auf personenbezogene Daten braucht einen Vertrag. Bei Übermittlungen in Drittländer werden zusätzlich Garantien und Rechtsgrundlage erfasst.
| Objekte | Baustein | Status | Abweichung |
|---|---|---|---|
| Auftragsverarbeiter Marketing | Auftragsverarbeiter | Neu | Unvollständig bewertet |
| Auftragsverarbeiter Softwareentwicklung | Auftragsverarbeiter | In Bearbeitung | Mittlere Abweichung |
| Bewerbermanagement | Verarbeitungstätigkeit | In Bearbeitung | Unvollständig bewertet |
| Datenschutz-Managementsystem (ISO 27701) | Datenschutz-Managementsystem | In Bearbeitung | Große Abweichung |
| Datenschutzkoordination | Datenschutzkoordinator | In Bearbeitung | Große Abweichung |
| Objekt | Nr. | Prüffrage | Erfüllung | Abweichung |
|---|---|---|---|---|
| Auftragsverarbeiter Marketing | 10 | Wie wurden Verantwortungen, Aufgaben und Verpflichtungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter geregelt? | Leer | Kein Wert |
| Auftragsverarbeiter Softwareentwicklung | 30 | Wie erfolgt die Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualifikation des Auftragsverarbeiters vor der Beauftragung? | D | Mittlere Abweichung |
| Auftragsverarbeiter Softwareentwicklung | 40 | Wie erfolgt die zyklische Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualifikation des Auftragsverarbeiters? | B | Erfüllt |
Speicherdauer und Löschfrist sind je Verarbeitungstätigkeit hinterlegt. Der Bericht listet sie gesammelt auf, statt sie in einem eigenen Löschkonzept zu führen.
Dieses Kapitel listet alle ausgewählten Verarbeitungstätigkeiten alphabetisch auf, inklusive Speicherdauer und Löschfrist.
Am Ende stehen die Berichte, die eine Aufsichtsbehörde oder ein Kunde anfordert. Sie werden direkt aus dem Modell erstellt, statt aus verstreuten Ordnern zusammengesucht zu werden.
Die folgende Liste gibt einen Überblick über alle Maßnahmen. Die Maßnahmen sind nach Oberkategorie gruppiert und nach Priorität und Name sortiert.
| Priorität | Maßnahme | Verantwortlich | Laufend | Status | Kategorie |
|---|---|---|---|---|---|
| Mittel | Verbot privater Geräte (BYOD-Regelung) | - | Neu | Organisatorisch | |
| Mittel | Besucherregelung | Facility | Neu | Organisatorisch | |
| Mittel | Clean-Desk-Policy | Personal | ✓ | Nicht begonnen | Organisatorisch |
| Mittel | Clear-Screen-Policy | IT-Betrieb | ✓ | Nicht begonnen | Organisatorisch und technisch |
| Schutz vor Shoulder Surfing | - | In Bearbeitung | Organisatorisch |
| Priorität | Maßnahme | Verantwortlich | Laufend | Status | Kategorie |
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen | - | Neu | Organisatorisch | ||
| Regelmäßige IT-Sicherheitsaudits | - | Neu | Organisatorisch | ||
| Sicherheitszertifizierungen | - | Neu | Organisatorisch |
| Priorität | Maßnahme | Verantwortlich | Laufend | Status | Kategorie |
|---|---|---|---|---|---|
| Regelmäßige Datenschutz-Schulungen | - | Neu | Organisatorisch |
Verzeichnis, Folgenabschätzungen, Betroffenenanfragen, Berichterstattung.
Rechenschaftspflicht, Ressourcen, Freigabe von Verarbeitungen mit hohem Risiko.
Technische Maßnahmen, Protokollierung, Löschung, Verknüpfung mit dem ISMS.
Verträge über Auftragsverarbeitung, Auskunft über Verarbeitungen im Tagesgeschäft.
Datenschutz und Informationssicherheit verlangen vielfach dieselben Maßnahmen, nur aus unterschiedlichen Blickwinkeln. CRISAM® integriert den Datenschutz in die GRC-Plattform, sodass Risiken, Kontrollen, Maßnahmen und Compliance-Anforderungen werden gemeinsam betrachtet.
Die Verknüpfung mit dem ISMS stellt sicher, dass technische und organisatorische Zusammenhänge jederzeit nachvollziehbar bleiben und nicht doppelt gepflegt werden müssen.
Neben der DSGVO lassen sich internationale Standards wie ISO 27701 und ISO 29151 abdecken und auswerten.
Verarbeitet ein AI-System personenbezogene Daten, gehört es in beide Verzeichnisse. In CRISAM® werden die beiden Objekte miteinander verknüpft.
Automatisierte Berichte zu Verzeichnis, Folgenabschätzungen, Maßnahmen und Betroffenenanfragen, dazu Export-Funktionen für Audits, Management und externe Prüfungen.
Ein Sicherheitsvorfall kann beide Meldepflichten gleichzeitig auslösen. Die DSGVO verlangt nach Artikel 33 eine Meldung an die Datenschutzbehörde, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden. NIS2 verlangt eine Frühwarnung binnen 24 Stunden und eine vollständige Meldung binnen 72 Stunden an eine andere Stelle. Wer nur einen der beiden Wege kennt, riskiert, zu spät oder an die falsche Stelle zu melden.
| Kriterium | DSGVO | NIS2 |
|---|---|---|
| Rechtsakt | Verordnung (EU) 2016/679, unmittelbar geltend | Richtlinie (EU) 2022/2555, über nationales Recht |
| Schutzgut | Rechte und Freiheiten natürlicher Personen | Funktionsfähigkeit wesentlicher und wichtiger Einrichtungen |
| Wer betroffen ist | Jede Stelle, die personenbezogene Daten verarbeitet | Einrichtungen aus 18 Sektoren ab mittlerer Größe |
| Auslöser der Meldung | Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten | Erheblicher Sicherheitsvorfall, auch ohne Personenbezug |
| Frist | Unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden | Frühwarnung binnen 24 Stunden, vollständige Meldung binnen 72 Stunden |
| Empfänger | Zuständige Datenschutzbehörde | In Deutschland das BSI-Portal, in Österreich die NIS2-Meldeplattform von CERT.at |
| Abbildung in CRISAM® | Verarbeitung, Risiko, Maßnahmen und Meldeweg im DPMS | Vorfall, Einstufung und Meldekette im ISMS |
Ein verschlüsseltes Kundensystem nach einem Angriff ist beides: ein erheblicher Sicherheitsvorfall und eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. In CRISAM® ist der Vorfall mit denselben Objekten verknüpft wie die betroffenen Verarbeitungen. So lassen sich beide Meldewege aus einer Erhebung bedienen. Was für NIS2 gilt, steht auf der eigenen Seite. Eine Übersicht aller Regelwerke, die CRISAM® abdeckt, finden Sie unter Normen und Standards.
Ein Kurs zum Selbststudium, eine Schulung mit Trainerin oder Trainer und der zugehörige Inhaltskatalog.
Verzeichnis, Folgenabschätzung und Maßnahmen in CRISAM®, im eigenen Tempo.
Zum KursRisikomanagement und Datenschutzmanagement im Zusammenspiel, mit Trainerin oder Trainer.
Termine ansehenDer Inhaltskatalog, auf dessen Basis Sie in CRISAM® bewerten. Dazu alle Termine, Kurse und Produktunterlagen im Überblick.
AcademyDownloadcenterDer erste Schritt hängt davon ab, wo Sie heute stehen.
Sie beginnen mit dem Import. Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Fristen werden übernommen. Was bisher in Tabellenspalten stand, ist danach als auswertbares Objekt im System hinterlegt.
Am Anfang steht die Schwellwertanalyse. Sie zeigt, welche Verarbeitungen eine Folgenabschätzung brauchen. Daraus entstehen strukturierte Bewertungen statt freier Textdokumente.
Sie benötigen dafür die CRISAM® GRC Plattform und das CRISAM® DPMS Modul. In der Demo besprechen wir Ihre Ausgangslage und zeigen, was davon bei Ihnen bereits vorhanden ist.
Die DSGVO ist die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sie verpflichtet Verantwortliche unter anderem dazu, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, bei hohem Risiko eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, Verletzungen zu melden und die Einhaltung jederzeit nachweisen zu können.
Die Datenschutzbehörde nennt unter anderem: ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 32, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 bei hohem Risiko, die Meldung von Verletzungen nach Artikel 33, die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37 ff., die Erfüllung der Betroffenenrechte nach Artikel 12 ff., einen Vertrag mit Auftragsverarbeitern nach Artikel 28 sowie die Rechenschaftspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24.
Nach Artikel 33 unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung bekannt geworden ist, sofern Rechte und Freiheiten betroffener Personen betroffen sein können. Die Meldung geht an die zuständige Datenschutzbehörde.
Nach Artikel 35 bei einer Verarbeitung mit voraussichtlich hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Die Datenschutzbehörde nennt als Beispiele automatisierte Entscheidungsfindung, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und die systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Zusätzlich gibt es nationale Black- und Whitelists der Aufsichtsbehörden.
Ein Sicherheitsvorfall kann beide Meldepflichten gleichzeitig auslösen. Die DSGVO verlangt nach Artikel 33 eine Meldung an die Datenschutzbehörde, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden. NIS2 verlangt eine Frühwarnung binnen 24 Stunden und eine vollständige Meldung binnen 72 Stunden an eine andere Stelle. Wer nur einen der beiden Wege kennt, riskiert, zu spät oder an die falsche Stelle zu melden.
Nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 24 müssen Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nachweisen können. Es genügt nicht, die Vorgaben einzuhalten, die Einhaltung muss belegbar dokumentiert sein. In der Prüfung zählt deshalb vor allem, ob sich die Einhaltung belegen lässt.
Entscheidend ist, ob Verzeichnis, Risiken, Maßnahmen und Nachweise in einem gemeinsamen Modell verknüpft sind oder in getrennten Dateien liegen. CRISAM® führt ein vollständiges Verzeichnis nach Artikel 30 inklusive Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger, Aufbewahrungsfristen und technischer Maßnahmen, unterstützt Schwellwertanalysen und Folgenabschätzungen nach Artikel 35 und dokumentiert Auftragsverarbeiter samt Vertragsstatus und Prüfergebnissen.
Ja, und das vermeidet doppelte Pflege. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 32 sind weitgehend dieselben, die ein Informationssicherheits-Managementsystem ohnehin verlangt. Die Verknüpfung mit dem ISMS stellt sicher, dass technische und organisatorische Zusammenhänge jederzeit nachvollziehbar bleiben. Neben der DSGVO lassen sich internationale Standards wie ISO 27701 und ISO 29151 abdecken und auswerten.
Die regulatorischen Angaben auf dieser Seite stammen aus den folgenden Quellen.
Die Angaben geben den Stand der genannten Quellen zum oben angeführten Prüfstand wieder.
In der Demo gehen wir Ihren Fall durch: Verzeichnis, Schwellwertanalyse, Maßnahmen, Auftragsverarbeiter und die fertigen Berichte.
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